Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand: 24. August 2010

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung dieser Bedingungen

1.1 Allen Aufträgen und Liefergeschäften der CaPlast Kunststoffverarbeitungs GmbH (nachfolgend: „CaPlast“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) zugrunde.

1.2 Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet deren Geltung für alle weiteren (Liefer-) Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn CaPlast sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CaPlast und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich von CaPlast zu bestätigen. Solche Bedingungen des Käufers verpflichten CaPlast nicht, selbst wenn CaPlast ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von CaPlast sind unverbindlich in Bezug auf Preise und Lieferzeiten. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; an vorgenannten Unterlagen behält sich CaPlast Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.2 Soweit der Käufer eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindendes Angebot. CaPlast kann dieses Angebot innerhalb von 1 Monat durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.3 Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von CaPlast zustande.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk (Incoterms 2000: EXW Nordkirchen) - ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben -, und netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch CaPlast nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Rohstoffe um mehr als 10 % eintreten, so sind CaPlast und der Käufer berechtigt, vom jeweils anderen eine Anpassung des vereinbarten Kaufpreises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen unberührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl CaPlast als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt in dem Fall, dass sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehen und durch CaPlast nicht beeinflussbar der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers um mehr als 5 % ändert. Die prozentuale Preisentwicklung der Basisrohstoffe, die bei CaPlast Verwendung finden, kann vom Käufer auf Wunsch als Übersicht (Quelle: Branchenblatt Kunststoff Information (KI) - www.kiweb.de) angefordert werden. Berechnungsbasis für Preisänderungen sind die sich aus dem vorgenannten KI-Rohstoff-Preisindex ergebenden Preise zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers.

Der Stand: 24. August 2010

Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes ist für den Käufer jederzeit einsehbar über die Homepage des Statistischen Bundesamtes, www.destatis.de. Sind Preiserhöhungen oder Preisreduzierungen auf Preisänderungen von Spezialrohstoffen zurückzuführen, die im KI-Rohstoff-Preisindex nicht abgebildet werden, wird CaPlast solche Preisänderungen dem Käufer im Einzelnen nachweisen.

3.3 Die Rechnungen von CaPlast sind nach Erhalt sofort fällig. Sie sind in EUR zu bezahlen.

3.4 Befindet sich der Käufer im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von CaPlast in Zahlungsverzug, ist CaPlast berechtigt, nach seiner Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Käufer darauf Vorauszahlung geleistet hat, oder vom Kaufvertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzutreten, es sei denn, der Zahlungsverzug des Käufers bezieht sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Käufers gegen CaPlast.

3.5 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen und die Schuld wird erst durch vollständige Zahlung getilgt. Falls Wechsel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist begeben sind, kann CaPlast sofortige Barzahlung verlangen. CaPlast übernimmt keinerlei Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung in Bezug auf begebene Schecks oder Wechsel. Diskontspesen (2 % über dem von CaPlasts Hausbank in Rechnung gestellten Diskontsatz, mindestens jedoch € 50,-) und alle mit der Einlösung der Wechsel- und Scheckbeträge entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

3.6 Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder werden solche, bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen, Umstände erst später bekannt, so ist CaPlast berechtigt, entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.

3.7 CaPlast ist trotz etwaiger anderslautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. CaPlast wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CaPlast berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.8 Der Käufer ist - auch wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend macht - zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. CaPlast kann mit sämtlichen eigenen Forderungen gegen Forderungen des Käufers aufrechnen. Dies gilt auch in dem Fall, in dem der Käufer trotz verspäteter Zahlung Skonti in Anspruch genommen hat. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von CaPlast maßgeblich.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2000: EXW Nordkirchen). Nach Fertigstellung von Aufträgen EXW ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Abholung alle Transportkosten und/oder sonstige Kosten zu begleichen.

4.2 Die Versandart (sofern abweichend zu vorstehender Ziffer 4 Abs. 1) sowie Art, Weise und Umfang der Verpackung stehen im freien Ermessen von CaPlast. Stand: 24. August 2010

4.3 Vorgesehene Liefertermine werden in der Auftragsbestätigung genannt oder sonst schriftlich vereinbart und werden nach Möglichkeit eingehalten. Wird ein vorgesehener Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, CaPlast eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Wenn innerhalb der Nachfrist nicht geliefert wurde, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn CaPlast die Nichteinhaltung der Nachlieferungsfrist zu vertreten hat und dem Käufer ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Wählt der Käufer Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von CaPlast nach Ziffer 8.

4.4 Für die Dauer des Vorliegens von Umständen außerhalb der Kontrolle von CaPlast („Höhere Gewalt“) wie Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen ist CaPlast von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt. Der Käufer kann die Belieferung nach Beendigung der Umstände Höherer Gewalt nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist.

4.5 CaPlast ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CaPlast erklärt sich schriftlich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6 Liefert CaPlast auf Wunsch des Käufers in ein Drittlandsgebiet, ohne dass CaPlast eine Ausfuhrbescheinigung vorgelegt wird, haftet der Käufer im Innenverhältnis zu CaPlast, soweit CaPlast deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, CaPlast fällt insoweit ein Verschulden zur Last.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in allen Fällen (unabhängig von der zwischen CaPlast und dem Käufer vereinbarten Handelsklausel nach INCOTERMS 2000) auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung CaPlasts Lager verlassen hat. Dies gilt insbesondere auch bei "frachtfreier Lieferung".

5.2 Falls der Versand ohne Verschulden von CaPlast nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.

6. Gewährleistung; Verjährungsfristen

6.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unmittelbar nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind CaPlast unmittelbar nach Entdeckung anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Versäumung der Rügefrist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

6.2 Der Käufer ist vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren verpflichtet, diese auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden.

Stand: 24. August 2010

6.3 Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Etwaige sich im Rahmen der dem Käufer bekannten einschlägigen Güterichtlinien bewegende Abweichungen gelten als vertragsgemäß.

6.4 Mängelrechte können nur hinsichtlich von Waren berücksichtigt werden, die noch zur Inspektion und / oder Rücknahme zur Verfügung stehen. Ohne eine vorherige gegenseitige Verständigung darf keine Ware an CaPlast zurückgesandt werden. Nimmt CaPlast Ware zurück, liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.

6.5 Für gemäß Ziffer 6.1. rechtzeitig gerügte Mängel der gelieferten Ware gewährt CaPlast die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 8 zu.

6.6 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde.

6.7 CaPlast übernimmt keine Gewähr für solche Waren, die der Käufer CaPlast zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich solcher Waren stehen dem Käufer keine Mängelrechte zu, es sei denn, der Mangel beruht auf der Ver- oder Bearbeitung durch CaPlast.

6.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt (z.B. § 438 BGB: fünf Jahre) oder sofern nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 CaPlast behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit CaPlast mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- / Wechselverfahrens vereinbart, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung sowie auf Ansprüche gegen den Käufer im Zusammenhang mit einer möglichen Inanspruchnahme von CaPlast von dritten Wechselberechtigten und erlischt nicht schon mit dem Erhalt des Geldes im Rahmen des Scheck-/Wechselverfahrens.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets ausschließlich unter Wahrung der Sicherungsansprüche von CaPlast. Die verarbeitete Sache dient mit ihrem vollen Wert zur Sicherung der im vorstehenden Absatz genannten Forderung. Wird die Kaufsache mit anderen, CaPlast nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CaPlast das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Soweit die Vorbehaltsware mit Ware anderer Zulieferanten untrennbar verbunden oder vermischt wird, erwirbt CaPlast das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenendbetrag plus Mehrwertsteuer) zu den anderen damit verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Vorbehaltsware von CaPlast als Bestandteil einer Hauptsache des Käufers anzusehen ist, hat der Käufer CaPlast an der Hauptsache Miteigentum im oben genannten Verhältnis einzuräumen.

Stand: 24. August 2010 Der Käufer verwahrt den Miteigentumsanteil für CaPlast jeweils unentgeltlich. Für den Fall, dass kein Eigentumserwerb im Sinne dieses Absatzes bei CaPlast eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum im oben genannten Verhältnis an der neu erschaffenen Sache zur Sicherheit an CaPlast.

7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware von CaPlast im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dieser Veräußerung oder andere an Stelle der Ware tretende Forderungen werden bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe und mit allen Nebenrechten an CaPlast abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware von CaPlast ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung weitergeliefert und ob diese Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet, verbunden oder vermischt worden ist. Falls ein anderer Zulieferer rechtswirksam verlängerten Eigentumsvorbehalt bezüglich Lieferforderungen des Käufers geltend machen kann, tritt der Käufer die betreffenden Lieferforderungen im Umfang des Eigentumsvorbehalts von CaPlast an der verkauften Ware an CaPlast ab.

7.4 Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von CaPlast oder der Ware, an der CaPlast Miteigentum hat, in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe der Forderungen von CaPlast gegen ihn.

7.5 Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Befugnis von CaPlast, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Aus begründetem Anlass, wie bei Zahlungsverzug oder –einstellung des Käufers, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder einer sonstigen Gefährdung der Befriedigung seiner gegen den Käufer bestehenden Forderung kann CaPlast die Einziehungsermächtigung des Käufers bezüglich der abgetretenen Forderungen widerrufen. Bis dahin verpflichtet sich CaPlast, die Forderung nicht selbst einzuziehen. Der Käufer ist in diesem Fall unter anderem verpflichtet, unverzüglich die Vorbehaltsware in geeigneter Weise für jeden Dritten erkennbar als Eigentum von CaPlast zu kennzeichnen. Der Käufer hat CaPlast über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden wie auch eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte von CaPlast während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit berechtigt, bei dem Käufer sachdienliche Feststellungen vorzunehmen und die dafür erforderlichen Unterlagen einzusehen.

7.6 Der Käufer trägt die Gefahr für die von CaPlast gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen übliche Gefahren, wie z.B. Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu üblichen Konditionen und im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Schadens an CaPlast ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von CaPlast unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Soweit die Versicherung nicht den gesamten Schaden der Höhe nach deckt, kann CaPlast nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden.

7.7 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Der Käufer hat CaPlast unverzüglich über alle das Eigentum von CaPlast betreffenden Vorkommnisse zu unterrichten und alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung CaPlast oder einem Dritten gegenüber abzugeben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Käufer haftet für sämtliche Kosten einer gerichtlichen und / oder außergerichtlichen Intervention.

7.8 CaPlast ist zur Freigabe der Sicherungen nach pflichtgemäßer Auswahl durch CaPlast verpflichtet, wenn und soweit der Schätzwert des Sicherungsguts die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von CaPlast um 50 % dauerhaft übersteigt.

Stand: 24. August 2010

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Im Fall von Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit haftet CaPlast für jede Form des Verschuldens einschließlich einfacher Fahrlässigkeit.

8.2 In allen übrigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gegen CaPlast, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder CaPlast haftet zwingend für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.3 In den Fällen der Haftung von CaPlast wegen der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie in Fällen grober und einfacher Fahrlässigkeit haftet CaPlast lediglich für den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

8.4 Die Haftung von CaPlast im Falle vorstehender 8.3 ist darüber hinaus beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens; die Haftung für mittelbare Schäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen, soweit zulässig.

8.5 Die Haftung von CaPlast nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

8.6 Der Käufer übernimmt im Innenverhältnis zu CaPlast das alleinige Risiko als (Mit-)Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Käufer stellt CaPlast in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Käufer CaPlast Vorprodukte geliefert hat. Die Regelung in 8.6 findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Käufer CaPlast Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache auf der Ver- oder Bearbeitung durch CaPlast beruht, auch dann nicht, wenn CaPlast gegenüber Dritten nicht als Hersteller in Erscheinung tritt.

8.7 Stellt sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung für CaPlast unvorhersehbar, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, heraus, dass ein für die Vertragserfüllung durch CaPlast unerlässlicher Rohstoff nicht nur vorübergehend nicht mehr durch zumutbare Aufwendungen in der für die Vertragserfüllung ausreichenden Menge verfügbar ist, ist CaPlast berechtigt, vom Vertrag mit dem Käufer zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern CaPlast diese Nichtverfügbarkeit zu vertreten hat. CaPlast wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unterrichten.

8.8 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in dieser Ziffer vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber CaPlast eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CaPlast.

9. Geheimhaltung

9.1. CaPlast und der Käufer verpflichten sich, sämtliche Bestellungen und alle damit zusammenhängenden Informationen und Unterlagen kaufmännischer oder technischer Art als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Stand: 24. August 2010 Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände strikt geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung offen gelegt oder zugänglich gemacht werden.

9.2 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand, solange die vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind.

9.3 Der Käufer verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen Geschäftsgeheimnisse, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an CaPlast herauszugeben, soweit sie nicht zum Lieferumfang gehören. Sämtliche Geschäftsgeheimnisse sind aus den Datenverarbeitungsanlagen des Käufers sicher und nachhaltig zu entfernen. Vervielfältigungen, gleich in welcher Form, sind so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion unmöglich ist.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1 Alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen CaPlast und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sowie - soweit zulässig - des Deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach Wahl von CaPlast der Sitz von CaPlast oder Köln. CaPlast kann allerdings den Käufer auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere - gesetzlich zwingend vorgeschriebene - ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. CaPlast und der Käufer sind in diesem Fall verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke in diesen AVB.

11.2 Änderungen und Abweichungen von diesen AVB sind nur schriftlich zulässig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel selbst.

11.3 Bei inhaltlichen Abweichungen dieser AVB von dem aufgrund von Bestellungen des Käufers zustande gekommenen Einzelvertrag zwischen CaPlast und dem Käufer sind im Zweifel die Bestimmungen des Einzelvertrages maßgeblich.

11.4 Diese AVB werden in einer deutschen und englischen Fassung vereinbart. Die deutsche Fassung genießt Vorrang im Falle von Abweichungen.

 
 
CaPlast GmbH
Magdheide 7, 59394 Nordkirchen
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